
Aufhebungsvertrag rückwirkend
Das Wichtigste in Kürze:
- Rund 9 Prozent aller beendeten Arbeitsverhältnisse in Deutschland enden durch den Abschluss eines Aufhebungsvertrags.
- Der Abschluss eines Aufhebungsvertrag rückwirkend ist grundsätzlich nicht möglich.
- In Ausnahmefällen ist eine Rückdatierung möglich, wenn das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt der Aufhebung außer Vollzug gesetzt war.
- Eine unzulässige Rückdatierung kann den Vertrag unwirksam machen und ein rechtliches Risiko bedeuten.
Kann ein Aufhebungsvertrag rückwirkend abgeschlossen werden?
Ein Aufhebungsvertrag rückwirkend abzuschließen ist grundsätzlich nicht möglich. Verträge entfalten ihre Wirkung ab dem Zeitpunkt, an dem sie unterschrieben werden. Ein rückwirkender Aufhebungsvertrag ist daher die Ausnahme und nur in engen Grenzen möglich. Entscheidend ist, dass durch die Rückdatierung keine Gesetze oder Schutzrechte, wie Kündigungsfristen oder der Kündigungsschutz, umgangen werden.
In welchen Fällen ist die Rückdatierung zulässig?
Einen Aufhebungsvertrag rückwirkend abzuschließen kann rechtlich zulässig sein, wenn:
- beide Parteien einverstanden sind,
- keine gesetzlichen Vorschriften verletzt werden,
- keine Rechte Dritter (z. B. Krankenkassen, Arbeitsagentur) betroffen sind.
Beispiel: Das Arbeitsverhältnis war bereits faktisch beendet, obwohl es formal noch weiter bestand. Dies kann geschehen, wenn der Arbeitnehmer keine Arbeitsleistung mehr erbringt und der Arbeitgeber keine Vergütung mehr zahlt.
Dieser Umstand kann z.B. durch eine unwirksamen Kündigung herbeigeführt werden. Wenn eine Kündigung unwirksam ist, die Parteien die Unwirksamkeit aber nicht kannten, erscheint der Arbeitnehmer nicht mehr zur Arbeit und der Arbeitgeber zahlt keinen Lohn mehr. In diesem Fall ist das Arbeitsverhältnis faktisch außer Vollzug gesetzt, obwohl es formal weiter fortbesteht. Die Parteien könnten dann die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses rückwirkend vereinbaren, ab dem Beendigungszeitpunkt der unwirksamen Kündigung.
Welche Voraussetzungen müssen vorliegen?
Damit ein Aufhebungsvertrag rückwirkend Bestand hat, sollten folgende Voraussetzungen vorliegen:
- Freiwilligkeit: Beide Seiten müssen zustimmen.
- Schriftform: Der Vertrag muss gem. § 623 BGB schriftlich abgeschlossen werden
- Keine Umgehung von Schutzrechten: Es dürfen z.B. keine Kündigungsfristen oder Mutterschutzfristen unterlaufen werden.
Warum könnte ein rückwirkender Aufhebungsvertrag sinnvoll sein?
Ein rückwirkender Aufhebungsvertrag kann Vorteile bieten, etwa:
- Rechtssicherheit: Klärung einer bereits faktisch beendeten Zusammenarbeit und Abgeltung aller Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis.
- Vermeidung von Konflikten: Wenn die Parteien sich einvernehmlich trennen wollen, kann der rückwirkende Aufhebungsvertrag sinnvoll sein.
- Praktische Gründe: Anpassung an tatsächliche Verhältnisse, z. B. wenn der Arbeitnehmer bereits nicht mehr im Betrieb tätig war.
Welche Folgen hat eine unwirksame Rückdatierung?
Wird ein Aufhebungsvertrag rückwirkend geschlossen, obwohl die Voraussetzungen nicht vorlagen, drohen erhebliche Risiken:
- Der Vertrag kann nichtig sein.
- Es können Nachforderungen von Sozialversicherungsträgern oder der Agentur für Arbeit entstehen.
- Arbeitnehmer riskieren eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld, wenn die Arbeitsagentur von einer unwirksamen Vereinbarung ausgeht.
Tipps für den Abschluss eines Aufhebungsvertrags
- Verwenden Sie klare Formulierungen ohne missverständliche Rückdatierungen.
- Halten Sie alle Vereinbarungen schriftlich fest.
- Lassen Sie den Vertrag im Zweifel durch einen spezialisierten Anwalt prüfen. Nur so ist sichergestellt, dass keine gesetzlichen Voraussetzungen verletzt werden oder der Aufhebungsvertrag unwirksam ist.
FAQ – Häufige Fragen zum rückwirkenden Aufhebungsvertrag
1. Kann mein Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag einfach rückdatieren?
Nein, das ist nur möglich, wenn Sie ausdrücklich zustimmen und keine Gesetze verletzt werden. Dabei müssen auch die weiteren Voraussetzungen (Arbeitsverhältnis außer Vollzug gesetzt) vorliegen.
2. Was passiert, wenn der Vertrag rückwirkend ist, aber unwirksam?
Dann gilt das Arbeitsverhältnis rechtlich weiterhin als fortbestehend. Die Parteien müssen sich dann auf die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses für die Zukunft einigen.
3. Hat ein rückwirkender Aufhebungsvertrag Auswirkungen auf das Arbeitslosengeld?
Ja, eine Rückdatierung kann eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld nach sich ziehen.
4. Gibt es Alternativen zum rückwirkenden Aufhebungsvertrag?
Ja, etwa eine ordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber oder ein Aufhebungsvertrag mit zukünftigem Beendigungsdatum.
5. Wer prüft die Wirksamkeit eines Aufhebungsvertrags?
Im Zweifel Gerichte, Sozialversicherungsträger oder die Agentur für Arbeit.
Die Kanzlei ambitio Rechtsanwälte unterstützt Arbeitnehmende und Arbeitgeber bei der Aufhebung von Arbeitsverhältnissen und der Durchsetzung Ihrer Rechte.
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