
Abfindung Aufhebungsvertrag – Wie erhalte ich die maximale Abfindung?
Das Wichtigste in Kürze
- Eine Abfindung beim Aufhebungsvertrag ist Verhandlungssache, kein gesetzlicher Anspruch. Unsere Erfahrung zeigt, dass bei anwaltlicher Vertretung oft höhere Abfindungen erzielt werden können.
- Die Höhe hängt vom Risiko einer möglichen Kündigung und der individuellen Verhandlung ab.
- Übliche Abfindungssätze liegen bei etwa 0,5 Monatsgehältern pro Beschäftigungsjahr, oft ist jedoch mehr möglich.
- Arbeitnehmer sollten nicht vorschnell unterschreiben, sondern vorab rechtlichen Rat einholen.
Was ist ein Aufhebungsvertrag?
Ein Aufhebungsvertrag beendet ein Arbeitsverhältnis einvernehmlich, also im gegenseitigen Einverständnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Im Gegensatz zur Kündigung gibt es hier keine Kündigungsfristen oder gesetzlichen Schutzmechanismen wie beim Kündigungsschutzgesetz.
Für Arbeitgeber bedeutet das Planungssicherheit, für Arbeitnehmer Flexibilität, aber auch Risiken:
Ein Aufhebungsvertrag kann zum Beispiel eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld auslösen, wenn keine rechtlich saubere Begründung vorliegt. Deshalb ist eine rechtliche Prüfung vor Unterzeichnung entscheidend.
Wann haben Arbeitnehmer Anspruch auf eine Abfindung?
Ein gesetzlicher Anspruch auf Abfindung besteht nur bei Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung und wenn der Arbeitnehmer keine Kündigungsschutzklage einreicht. Hiervon wird jedoch dringend abgeraten, da viele Ansprüche und Rechte verloren gehen können, wenn Sie auf eine Kündigungsschutzklage verzichten.
Bei einem Aufhebungsvertrag erfolgt die Zahlung freiwillig. Meist, um Konflikte zu vermeiden oder eine Kündigung zu umgehen.
In der Praxis bieten Arbeitgeber eine Abfindung oft dann an, wenn:
- eine Kündigung rechtlich riskant wäre,
- das Unternehmen eine schnelle und einvernehmliche Lösung anstrebt,
- oder die Position ohnehin wegfällt und eine gütliche Trennung gewünscht ist.
Je stärker Ihre rechtliche Position, desto höher kann Ihre Abfindung ausfallen.
Wie hoch ist die Abfindung beim Aufhebungsvertrag?
Eine häufig verwendete Faustformel lautet:
0,5 Monatsgehälter pro Beschäftigungsjahr.
Beispiel:
Bei einem Gehalt von 4.000 EUR und einer Beschäftigungsdauer von 6 Jahren ergibt sich eine Abfindung von etwa 12.000 EUR (0,5 x 4.000,00 EUR x 6 Jahre)
Doch das ist nur ein Richtwert. Die tatsächliche Abfindung kann:
- deutlich höher ausfallen (z. B. bei leitenden Angestellten oder langjähriger Betriebszugehörigkeit),
- oder geringer, wenn die Verhandlungsposition schwächer ist.
Die entscheidenden Verhandlungsfaktoren sind u. a.:
- das Risiko einer unwirksamen Kündigung,
- die Dauer der Betriebszugehörigkeit,
- die wirtschaftliche Situation des Unternehmens,
- und der persönliche Verhandlungsspielraum.
Wer gut verhandelt oder sich anwaltlich vertreten lässt, kann oft eine maximale Abfindung erreichen, die über dem Richtwert liegt.
Worauf sollten Sie bei der Verhandlung achten?
Diese fünf Punkte sollten Sie unbedingt beachten:
- Nicht sofort unterschreiben:
Lassen Sie sich Zeit, prüfen Sie alle Klauseln sorgfältig und holen Sie rechtlichen Rat ein.
- Verhandeln Sie sachlich:
Argumentieren Sie mit Ihrer Betriebszugehörigkeit, Ihren Leistungen und den Risiken einer Kündigung.
- Urlaubs- und Überstundenansprüche:
Achten Sie darauf, dass im Vertrag alle Ansprüche klar geregelt sind. Mit der Unterschrift gelten in der Regel alle Forderungen als abgegolten, auch Boni oder Resturlaub.
- Sperrzeit vermeiden:
Damit die Agentur für Arbeit keine Sperrzeit verhängt, sollte im Vertrag ausdrücklich stehen, dass die Beendigung auf Initiative des Arbeitgebers erfolgt.
- Zeugnis und Freistellung klären:
Ein gutes Arbeitszeugnis und eine bezahlte Freistellung sind oft ebenso wichtig wie die Abfindung selbst.
Besonderheiten: Sprinterklausel und Steuern
In vielen Aufhebungsverträgen wird eine sogenannte Sprinterklausel vereinbart. Diese erlaubt es dem Arbeitnehmer, früher auszuscheiden, häufig gegen eine zusätzliche Abfindung. Das kann steuerlich und strategisch vorteilhaft sein, sollte aber vorab geprüft werden.
Auch steuerlich lohnt sich ein genauer Blick:
Die Abfindung unterliegt der Einkommensteuer, kann aber nach der Fünftelregelung begünstigt besteuert werden. Ein Anwalt oder Steuerberater kann hier erhebliche Einsparungen ermöglichen.
Was ist die maximale Abfindung beim Aufhebungsvertrag?
Es gibt keine gesetzliche Obergrenze.
Die maximale Abfindung beim Aufhebungsvertrag richtet sich allein nach Ihrer Verhandlungsmacht und der Bereitschaft des Arbeitgebers, einen Rechtsstreit zu vermeiden.
In der Praxis sind Abfindungen von 0,5 bis 1,0 Monatsgehältern pro Beschäftigungsjahr keine Seltenheit, insbesondere bei leitenden Angestellten oder drohenden Kündigungsschutzklagen.
Sollten Sie anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen?
Ein erfahrener Rechtsanwalt für Arbeitsrecht kann:
Unbedingt!
Nur so kann die rechtliche Ausgangslage realistisch eingeschätzt, mögliche Sperrzeiten vermieden und Ihre Abfindung beim Aufhebungsvertrag professionell verhandelt werden.
FAQ – Häufige Fragen Abfindung Aufhebungsvertrag
1. Muss der Arbeitgeber eine Abfindung zahlen?
Nein. Es besteht kein gesetzlicher Anspruch. Eine Abfindung beim Aufhebungsvertrag wird individuell vereinbart.
2. Verliere ich den Anspruch auf Arbeitslosengeld?
Nicht zwingend. Wenn der Vertrag rechtssicher formuliert ist, lässt sich eine Sperrzeit vermeiden.
3. Ist die Abfindung brutto oder netto?
Die Abfindung ist einkommensteuerpflichtig und wird brutto berechnet, aber netto ausgezahlt. Die netto Abfindung wird gemäß Ihrer Steuerklasse berechnet. Auf die Abfindung werden keine Sozialversicherungsbeiträge fällig.
4. Kann ich nach der Unterschrift noch zurücktreten?
Nein. Ein Aufhebungsvertrag ist verbindlich und kann in der Regel nicht widerrufen werden.
5. Wie hoch ist die Abfindung bei einem Aufhebungsvertrag?
Die Höhe der Abfindung ist individuelle Verhandlungssache und hängt von Ihrer persönlichen Situation ab. Bei bestimmten Umständen lässt sich deutlich mehr als die Regelabfindung von 0,5 Monatsgehältern pro Beschäftigungsjahr aushandeln.
Fazit
Eine Abfindung beim Aufhebungsvertrag ist reine Verhandlungssache. Wer seine Rechte kennt und sich juristisch beraten lässt, kann oft deutlich mehr erreichen. Bevor Sie unterschreiben, lassen Sie Ihren Vertrag unbedingt prüfen.
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