Aufhebungsvertrag auf Wunsch des Arbeitnehmers

Das Wichtigste in Kürze:

  • Ein Aufhebungsvertrag auf Wunsch des Arbeitnehmers beendet ein Arbeitsverhältnis einvernehmlich, beide Seiten müssen freiwillig zustimmen und der Vertrag muss schriftlich geschlossen werden.
  • Eine freiwillige Aufhebung gilt gegenüber der Arbeitsagentur wie eine Eigenkündigung, es droht eine Sperrzeit von 12 Wochen beim Arbeitslosengeld.
  • Die Inhalte des Aufhebungsvertrags sind frei verhandelbar. Unserer Erfahrung nach können bei anwaltlicher Vertretung deutlich höhere Abfindungen erzielt werden.
  • Unterschreiben Sie nicht vorschnell oder unter Druck. Ein einmal geschlossener Aufhebungsvertrag lässt sich später kaum noch rückgängig machen. 

Können Arbeitnehmer den Abschluss eines Aufhebungsvertrags verlangen?

Nein, Arbeitnehmer haben keinen Rechtsanspruch auf einen Aufhebungsvertrag. Ein Aufhebungsvertrag auf Wunsch des Arbeitnehmers kommt nur zustande, wenn der Arbeitgeber zustimmt, da er auf einer freiwilligen Einigung beruht. Ihr Arbeitgeber ist rechtlich nicht verpflichtet, Ihrer Bitte nachzukommen, selbst wenn Sie einen guten Grund haben. Lehnt der Arbeitgeber ab, bleibt Ihnen letztlich nur die eigene Kündigung mit der üblichen Frist.

Was ist ein Aufhebungsvertrag?

Ein Aufhebungsvertrag ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zur einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Im Gegensatz zur einseitigen Kündigung geschieht die Trennung hier im gegenseitigen Einvernehmen und ohne Kündigungsgrund. Wichtig: Ein Aufhebungsvertrag muss schriftlich geschlossen und von beiden Seiten eigenhändig unterschrieben werden, sonst ist er unwirksam. Eine mündliche Absprache oder eine E-Mail reicht nicht aus.

Ein Aufhebungsvertrag auf Wunsch des Arbeitnehmers kann zu jedem beliebigen Datum geschlossen werden, das beide Seiten vereinbaren. Dadurch sind keine Kündigungsfristen einzuhalten, was den Aufhebungsvertrag für Arbeitnehmer attraktiv macht, die schnell aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden möchten. Allerdings bedeutet der Verzicht auf die Kündigung auch, dass kein Kündigungsschutzverfahren greift: Punkte wie Sozialauswahl oder Betriebsratsanhörung entfallen bei einer einvernehmlichen Auflösung. 

Welche Punkte sollte ein Aufhebungsvertrag auf Wunsch des Arbeitnehmers enthalten?

Ein Aufhebungsvertrag auf Wunsch des Arbeitnehmers sollte alle wichtigen Punkte der Beendigung klar regeln, damit beide Seiten Sicherheit haben.

Beispiel für Klauseln im Aufhebungsvertrag:

Beendigungsdatum: Das genaue Datum, an dem das Arbeitsverhältnis endet, sollte festgehalten werden.

Freistellung und Urlaub: Oft wird vereinbart, ob und ab wann der Arbeitnehmer freigestellt wird. Idealerweise erfolgt die Freistellung unter Fortzahlung des Gehalts bis zum Beendigungstermin. Gleichzeitig sollte geregelt werden, was mit restlichen Urlaubstagen geschieht, z.B. ob der Resturlaub während der Freistellung genommen oder als Urlaubsabgeltung ausbezahlt wird.

Abfindung: Enthält der Vertrag eine Abfindungszahlung, werden Höhe und Fälligkeit der Abfindung festgelegt. 

Abwicklung: Der Vertrag sollte regeln, wie das Gehalt bis zum Enddatum behandelt wird. Dazu zählen z. B. das Monatsgehalt, anteiliges Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld oder Boni. 

Arbeitszeugnis: Üblich ist eine Klausel, die dem Arbeitnehmer ein qualifiziertes, wohlwollendes Arbeitszeugnis zusichert. Im Vertrag kann die Gesamtnote (z.B. „gut“) vereinbart werden, um Missverständnisse zu vermeiden.

Rückgabe von Firmeneigentum: Vereinbaren Sie, bis wann und wie Firmengegenstände zurückzugeben sind. So sind beide Seiten abgesichert, dass sämtliche Arbeitsmittel übergeben werden.

Weitere Klauseln: Je nach Position und Branche können zusätzliche Vereinbarungen sinnvoll sein. Beispiele: ein Wettbewerbsverbot, eine Verschwiegenheitsklausel oder die sogenannte Sprinterklausel.

Was sollten Arbeitnehmer beachten?

Bei einem Aufhebungsvertrag auf Wunsch des Arbeitnehmers sollte auf den fehlenden Kündigungsschutz und die finanziellen Folgen geachtet werden. Folgende Punkte sind aus Arbeitnehmersicht kritisch:

Sonderkündigungsschutz: Haben Sie einen besonderen Kündigungsschutz (z. B. als Schwangere, in Elternzeit oder als Schwerbehinderter)? Bedenken Sie, dass dieser Schutz durch einen Aufhebungsvertrag auf Wunsch des Arbeitnehmers umgangen wird. Der Arbeitgeber kann sich einvernehmlich von Ihnen trennen, obwohl er Ihnen eigentlich gar nicht kündigen dürfte. 

Sperrzeit ALG I: Wenn Sie das Arbeitsverhältnis auf eigenen Wunsch beenden, stuft die Agentur für Arbeit dies als selbstverschuldete Arbeitslosigkeit ein. Die Folge ist in der Regel eine Sperrzeit. Sie erhalten für bis zu 12 Wochen kein Arbeitslosengeld. Nur mit einem wichtigen Grund lässt sich die Sperrzeit vermeiden, etwa durch attestierte gesundheitliche Gründe oder einer drohenden betriebsbedingte Kündigung. Informieren Sie im Zweifel vorab die Arbeitsagentur über Ihre Situation.

Ruhen ALG 1: Eine Abfindung hat grundsätzlich keinen Einfluss auf den ALG1 Anspruch, es sei denn, das Arbeitsverhältnis endet vor Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist. In diesem Fall kann der Anspruch auf ALG I nach § 158 SGB III ruhen, weil der Arbeitnehmer für diese Zeit bereits durch die Abfindung finanziell abgesichert ist. Das Ruhen soll verhindern, dass gleichzeitig Abfindung und Arbeitslosengeld bezogen werden. Arbeitnehmer sollten beachten, dass eine besonders hohe Abfindung die Ruhenszeit verlängern kann, daher sollte die Berechnung der Beendigungsmodalitäten und Abgaben stets sorgfältig juristisch geprüft werden.

Höhe der Abfindung: Einen gesetzlichen Anspruch auf Abfindung gibt es nicht, die Summe ist reine Verhandlungssache. Als Faustregel wird ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr als Abfindung angesetzt, dies ist jedoch nur ein Richtwert. In der Praxis hängt die Abfindung von vielen Faktoren ab (Betriebszugehörigkeit, Kündigungschancen, Verhandlungsposition des Arbeitgebers usw.). 

Wie können Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag bestmöglich verhandeln?

Die Verhandlung des Aufhebungsvertrags erfordert gute Vorbereitung, klare Ziele und einen sachlichen Dialog mit dem Arbeitgeber. Hier sind einige Tipps, wie Sie ein gutes Ergebnis erzielen:

Informieren und vorbereiten: Verschaffen Sie sich vorab Klarheit über Ihre Situation. Kennen Sie Ihre Kündigungsfrist, eventuelle Ansprüche und Rechte (z. B. besonderen Kündigungsschutz) und überlegen Sie, was Sie mit dem Aufhebungsvertrag erreichen möchten. 

Nicht unter Druck setzen lassen: Bewahren Sie Ruhe und lassen Sie sich zu keiner übereilten Unterschrift drängen. Sie müssen nicht sofort zustimmen. Bitten Sie um ausreichend Bedenkzeit und nutzen Sie diese, um den Vertragsentwurf in Ruhe zu prüfen.

Klare Verhandlungsziele: Überlegen Sie vor dem Gespräch, welche Punkte Ihnen wichtig sind. Möchten Sie eine Abfindung? Ein gutes Zeugnis? Weitere Beschäftigung oder sofortige Freistellung? Gleichzeitig sollten Sie entscheiden, wo Sie kompromissbereit sind. So gehen Sie strukturiert ins Gespräch und laufen nicht Gefahr, wichtige Themen zu vergessen.

FAQ zum Aufhebungsvertrag auf Wunsch des Arbeitnehmers

Muss ein Aufhebungsvertrag schriftlich geschlossen werden?

Ja. Ein Aufhebungsvertrag muss immer schriftlich aufgesetzt und von beiden Parteien original unterschrieben werden, damit er rechtswirksam ist. 

Haben Arbeitnehmer Anspruch auf eine Abfindung im Aufhebungsvertrag?

Nein, es gibt keinen automatischen Anspruch auf eine Abfindung beim Aufhebungsvertrag. Ob eine Abfindung gezahlt wird und in welcher Höhe, ist Verhandlungssache zwischen den Parteien. 

Erhält man ALG1 nach einem Aufhebungsvertrag auf Wunsch des Arbeitnehmers?

Grundsätzlich erst nach einer Sperrzeit. Ausnahme: Liegt ein wichtiger Grund für den Aufhebungsvertrag vor (z.B. gesundheitliche Probleme oder eine drohende Kündigung), kann die Arbeitsagentur auf die Sperrzeit verzichten. 

Kann ich einen Aufhebungsvertrag widerrufen?

Ein normales Widerrufsrecht gibt es nicht. Der Vertrag ist verbindlich. Nur in seltenen Ausnahmefällen lässt sich ein Aufhebungsvertrag nachträglich anfechten oder für unwirksam erklären, zum Beispiel, wenn er unter erheblichem Druck, Zwang oder arglistiger Täuschung zustande kam.

Worin unterscheidet sich ein Aufhebungsvertrag auf Wunsch des Arbeitnehmers von einer Kündigung?

Ein Aufhebungsvertrag und eine Kündigung führen beide zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses, unterscheiden sich aber im Vorgehen:

Der Aufhebungsvertrag beruht auf einer gemeinsamen Vereinbarung, während eine Kündigung eine einseitige Erklärung (durch den Arbeitgeber oder den Arbeitnehmer) ist. 

Bei einer Kündigung müssen gesetzliche oder vertragliche Kündigungsfristen eingehalten werden. Ein Aufhebungsvertrag kann das Arbeitsverhältnis hingegen zu einem beliebigen Termin beenden.

Im Ergebnis ist ein Aufhebungsvertrag auf Wunsch des Arbeitnehmers flexibler, erfordert aber die Zustimmung beider Seiten. Eine Kündigung kann einseitig erfolgen, unterliegt dafür aber strengeren gesetzlichen Auflagen.

Die Kanzlei ambitio Rechtsanwälte berät Sie bei der Verhandlung und dem Abschluss eines Aufhebungsvertrags.

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