Kündigung mit Aufhebungsvertrag: Das steckt wirklich dahinter

Das Wichtigste in Kürze

• Der Begriff „Kündigung mit Aufhebungsvertrag“ ist rechtlich nicht korrekt. Eine Kündigung ist eine einseitige Beendigung, während ein Aufhebungsvertrag eine einvernehmliche Vereinbarung ist. In der Praxis wird der Ausdruck jedoch häufig verwendet, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer über eine einvernehmliche Beendigung im Zusammenhang mit einer drohenden Kündigung sprechen.

• Der Aufhebungsvertrag kann für beide Seiten Vorteile bieten, aber auch Risiken, etwa bei der Sperrzeit beim Arbeitslosengeld. Wir beobachten in unserer Praxis oft fehlerhafte Aufhebungsverträge, die zuvor nicht anwaltlich überprüft worden sind.

• Wichtig sind klare Regelungen zu Abfindung, Freistellung, Urlaubsansprüchen und Zeugniserteilung.

• Arbeitnehmer sollten einen Aufhebungsvertrag niemals unüberlegt unterschreiben, sondern vorab prüfen (lassen).

Was ist eine Kündigung mit Aufhebungsvertrag?

Eine „Kündigung mit Aufhebungsvertrag“ ist im rechtlichen Sinn ein Widerspruch, da eine Kündigung eine einseitige Willenserklärung ist. Bei einem Aufhebungsvertrag wird das Arbeitsverhältnis jedoch im gegenseitigem einvernehmen „aufgehoben“. Eine Kündigung mit Aufhebungsvertrag existiert daher nicht.

Wann wird statt einer Kündigung ein Aufhebungsvertrag geschlossen?

Ein Aufhebungsvertrag wird häufig angeboten, wenn eine betriebsbedingte, personenbedingte oder verhaltensbedingte Kündigung droht, also zur Vermeidung eines Kündigungsschutzprozesses.

Typische Situationen sind:

         •       Umstrukturierungen und Personalabbau

         •       drohende Kündigung bei Krankheit oder Fehlzeiten

         •       Konflikte im Arbeitsverhältnis

         •       Wunsch des Arbeitnehmers, schneller aus dem Vertrag zu kommen

Der Arbeitgeber spart dabei Zeit, Kosten und Prozessrisiken, während der Arbeitnehmer oft eine Abfindung und ein gutes Zeugnis erhält.

Was ist der Unterschied zwischen Aufhebungsvertrag und Abwicklungsvertrag?

Ein Aufhebungsvertrag beendet das Arbeitsverhältnis einvernehmlich.

Ein Abwicklungsvertrag hingegen folgt nach einer Kündigung und regelt nur deren Folgen (z. B. Abfindung, Zeugnis, Freistellung).

Merke:

         •       Aufhebungsvertrag = Beendigung durch Vereinbarung

         •       Abwicklungsvertrag = Beendigung durch Kündigung, Regelung der Abwicklung danach

Worauf muss beim Abschluss eines Aufhebungsvertrags geachtet werden?

Damit keine Nachteile entstehen, sollten insbesondere folgende Punkte präzise geregelt werden:

1. Beendigungsdatum und Freistellung

Das Beendigungsdatum sollte klar angegeben und die Freistellung widerruflich oder unwiderruflich festgelegt sein.

2. Abfindung

Eine Abfindung ist nicht gesetzlich vorgeschrieben, kann aber als freiwilliger Ausgleich vereinbart werden.

Üblich ist eine Faustformel:

0,5 Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr.nDie Abfindung ist steuerpflichtig.

3. Urlaubs- und Überstundenansprüche

Der Vertrag sollte ausdrücklich regeln, dass Resturlaub und Überstunden mit der Freistellung abgegolten sind, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden.

4. Arbeitszeugnis

Arbeitnehmer haben Anspruch auf ein wohlwollendes qualifiziertes Zeugnis. Bei Aufhebungsverträgen wird meist vereinbart, dass das Zeugnis eine „gute“ oder „sehr gute“ Bewertung enthält.

5. Sperrzeit beim Arbeitslosengeld

Ein häufiger Fehler: Die Agentur für Arbeit kann eine Sperrzeit von bis zu 12 Wochen verhängen, wenn der Aufhebungsvertrag ohne wichtigen Grund geschlossen wurde.

Eine Sperrzeit lässt sich vermeiden, wenn:

         •       eine betriebsbedingte Kündigung drohte und

         •       der Arbeitnehmer nicht unkündbar war und

         •       der Vertrag keine längere Fristverkürzung enthält als die gesetzliche Kündigungsfrist.

FAQ – Häufige Fragen zum Aufhebungsvertrag

1. Ist ein Aufhebungsvertrag dasselbe wie eine Kündigung?

Nein. Eine Kündigung ist eine einseitige Erklärung, ein Aufhebungsvertrag eine gegenseitige Vereinbarung.

2. Wie schreibt man eine Kündigung mit Aufhebungsvertrag?

Eine „Kündigung mit Aufhebungsvertrag“ gibt es nicht. Stattdessen schließen Arbeitgeber und Arbeitnehmer einen schriftlichen Aufhebungsvertrag, der die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und alle Folgeregelungen (z. B. Abfindung, Resturlaub, Zeugnis) festlegt.

3. Ist ein Aufhebungsvertrag bei einer Kündigung wirksam?

Nein. Ein Aufhebungsvertrag beendet das Arbeitsverhältnis genau wie eine Kündigung. Es kann also entweder eine Kündigung ausgesprochen werden oder zuvor ein Aufhebungsvertrag geschlossen werden. Nach einer Kündigung können Sie aber einen Abwicklungsvertrag vereinbaren.

4. Kann ich trotz Aufhebungsvertrag kündigen?

Grundsätzlich nicht. Eine Kündigung muss gesondert vereinbart werden. Oftmals als sogenannte Sprinterklausel. Diese ermöglicht es dem Arbeitnehmer bereits vor Ablauf des Arbeitsverhältnis zu kündigen, wenn er z.B. eine neue Tätigkeit beginnen möchte. 

5. Kann mein Chef einen Aufhebungsvertrag ablehnen?

Ja. Ihr Chef kann einen Aufhebungsvertrag ablehnen. Es gibt keinen gesetzlichen Anspruch auf Abschluss eines Aufhebungsvertrags. Vielmehr ist die freiwillige Zustimmung des Arbeitgebers erforderlich.

Fazit: Kündigung mit Aufhebungsvertrag – Chance oder Risiko?

Ein Aufhebungsvertrag kann eine faire Lösung sein, wenn beide Seiten das Arbeitsverhältnis schnell und einvernehmlich beenden wollen. Er birgt aber Risiken, vor allem beim Arbeitslosengeld und der steuerlichen Behandlung.Lassen Sie den Vertrag daher stets rechtlich prüfen, bevor Sie unterschreiben.

Haben Sie eine Kündigung erhalten oder bietet Ihr Arbeitgeber Ihnen einen Aufhebungsvertrag an? Kontaktieren Sie uns gerne für eine kostenlose Ersteinschätzung.

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